Wurde das Mietverhältnis beendet, ist der Mieter nach § 546 I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, die Mietsache zurückzugeben. Hierfür genügt es aber nicht, einfach die Wohnung aufzugeben, sie also zu verlassen. Voraussetzung ist zusätzlich, dass der Mieter

sämtliche Einrichtungsgegenstände, die ihm gehören, grundsätzlich aus den Zimmern entfernt und eigene bauliche Änderungen rückgängig macht,
etwaige Schäden, die er verursacht hat und die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind, beseitigt,
die wirksam vereinbarten Schönheitsreparaturen durchführt und
sämtliche Schlüssel, die ihm beim Einzug übergeben wurden, an den Vermieter zurückgibt, also z. B. Haus-, Wohnungs- und Kellerschlüssel.